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Abwendungsvereinbarung

Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bieten wir unseren grundversorgten Kunden und Haushaltskunden eine sogenannte Abwendungsvereinbarung an. Diese beinhaltet nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV eine Ratenzahlungs- und eine Vorauszahlungsvereinbarung.

Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung kann der Kunde aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen.

Mit der Vorauszahlungsvereinbarung kann der Kunde gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, wie sie in unserer Abwendungsvereinbarung enthalten ist, wird der monatliche Abschlag nicht zum Ende des Verbrauchsmonats sondern bereits zu dessen Beginn fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden.

Gleichzeitig bieten wir unseren Kunden alternativ die Möglichkeit eines Vorinkassozählers an. Bei Installation eines solchen Zählers besteht ebenfalls die Möglichkeit der Kombination einer Zahlung auf eine bestehende Schuld mit einer Vorauszahlung. Die Vorauszahlung kann hier allerdings bedarfsgerecht so gestaltet werden, dass der Kunde selbst den Umfang seiner Vorauszahlung bestimmt.

Gerne können Sie sich mit uns unter 03603/850 8 200 in Verbindung setzen, soweit Sie am Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder alternativ an einem Vorinkassozähler interessiert sind. Wir erarbeiten dann ein konkretes Angebot für Sie.

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